Rückblick auf die 44. Legislaturperiode |
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1. Staatspolitik und Rechtsordnung
94.070 |
Eidgenössische
Versicherungskasse. Verordnung. Teilrevision |
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Caisse fédérale d'assurance.
Statut. Révision |
Botschaft: 24.08.1994 (BBl V, 310 / FF V, 303)
Ausgangslage
Mit der Botschaft vom 4.10.1993 betreffend die Änderung
des Beamtengesetzes (BBl IV, 512; 93.077) wurde auch ein Antrag auf Genehmigung einer
Änderung der EVK-Statuten an die eidgenössischen Räte gerichtet. Nach der Rückweisung
dieses Teils durch den Nationalrat wurde eine neue Botschaft erarbeitet. Diese Botschaft
vom 24.08.1994 ersetzt in jener vom 4.10.1993 Ziffer 22 (Änderungen der
Pensionskassenstatuten) sowie deren Anhänge 3 und 4 (Entwürfe des Bundesbeschlusses und
der EVK-Statuten). Auf substantielle Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen an das
Eidgenössische Finanzdepartement wird verzichtet. Stattdessen wird der Bundesrat
ermächtigt, die Ausführungsbestimmungen zu den Statuten der Pensionskasse zu erlassen.
Die in der ersten Botschaft enthaltenen materiellen Änderungen wurden in die neue Vorlage
integriert. Neben den in der Botschaft vom 4.10.1993 beantragten Änderungen der Statuten
bilden folgende Bereiche Schwerpunkte der Botschaft:
Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die
Einführung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sowie dem Bundesgesetz über die
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge beim Bund und seinen
Betrieben.
Namensänderung: Da die Abkürzung EVK das Bundesamt
Eidgenössische Versicherungskasse bezeichnet, wird im folgenden nicht mehr von den
EVK-Statuten, sondern von den Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten)
gesprochen. Damit wird deutlich, dass die vorliegende Verordnung nur die Belange der
Pensionskasse regelt.
Überführung der ETH-Professoren in die Pensionskasse.
Verhandlungen
SR |
21.09.1994 |
AB 1994, 840 (Verschiebung) |
SR |
12.12.1994 |
AB 1994, 1249 |
NR |
15.12.1994 |
AB 1994, 2387 |
Um seinen Kommissionen mehr Zeit zu geben, beschloss der Ständerat
die Behandlung des Geschäfts zu verschieben. Die Staatspolitische Kommission und die
Finanzkommission stellten dem Bundesrat am 5. Oktober verschiedene Fragen, die jedoch laut
Berichterstatter Frick (C, SZ) "nicht in der gewünschten Prägnanz beantwortet"
wurden. Die Staatspolitische Kommission prüfte den Antrag auf Rückweisung der Vorlage,
wählte dann aber die "mildere Lösung" einer Genehmigung mit drei Vorbehalten.
Vorbehalten wurde, dass (a) für die Versicherten keine neuen wohlerworbenen Rechte
begründet werden, die über die zwingenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes
hinausgehen; (b) der Bundesrat wird verpflichtet, bis spätestens Ende 1997 revidierte
Statuten vorzulegen, die erlauben, das technische Defizit, resultierend vor allem aus der
zusätzlichen Leistung aus der Freizügigkeit, zu reduzieren; (c) der Bundesrat wird
verpflichtet, für die Vorsorgeregelung der ETH-Professoren eine befriedigendere Lösung
zu entwickeln. Zum Verständnis für den Kommissionsantrag verwies Frick auf frühere
Diskussionen über die EVK. Die Rechnungen der EVK waren wiederholt nicht genehmigt worden
und es bestanden grosse organisatorische Probleme in Verwaltung. Diese ungelösten
Probleme hätten mit der Statutenrevision direkt nichts zu tun; sie bildeten aber das
Umfeld und das Klima, in denen sich diese Genehmigung abspiele. Der Rat folgte seiner
Kommission mit 36 gegen 0 Stimmen.
Im Nationalrat wies Heberlein (R, ZH),
Berichterstatterin der Staatspolitischen Kommission, darauf hin, dass sich der Rat bereits
im Rahmen der Revision des Beamtengesetzes mit den EVK-Statuten befasst habe. Diese
Vorlage wurde im Sommer 1994 an den Bundesrat zurückgewiesen (siehe Beamtengesetz,
Geschäft 93.077). Aber auch die neue Vorlage vermochte die Staatspolitische Kommission
nicht zu überzeugen. Sie wollte zuerst gar nicht auf sie eintreten, weil auf gestellte
Fragen keine befriedigende Antworten gegeben werden konnten, namentlich über den Zustand
der Kasse und die finanziellen Konsequenzen der Änderungen. Nach der Beratung im
Ständerat lenkte die Nationalratskommission jedoch ein und schlug wie dieser eine
Genehmigung der Statuten mit den drei erwähnten Vorbehalten vor. Bunderat Stich
kritisierte die Vorbehalte, meinte aber, sie störten ihn im wesentlichen nicht. Der Rat
schloss sich nach kurzer Diskussion mit 128 gegen 22 Stimmen (bei 33 Enthaltungen) dem
Beschluss des Ständerates an.
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